Energieausweis

 

Beim Neubau, Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von Wohngebäuden wird ein Energieausweis benötigt, Bei Sanierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, falls mit der Renovierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes durchgeführt wurde, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.

 

Grundsätzlich besteht kein Zwang einen Energieausweis auszustellen, es sei denn es findet ein Nutzerwechsel statt, der zur Ausstellung verpflichtet. Jedoch ist es möglich einen so genannten freiwilligen Energieausweis auszustellen, beispielsweise in Vorbereitung auf Modernisierungsmaßnahmen von Gebäuden.

 

Generell muss für Gebäude mit einer Nutzfläche von unter 50 m² kein Energieausweis ausgestellt werden. Der Ausweis hat in der Regel eine Gültigkeit von 10 Jahren.

 

 

Der Energieausweis belegt die energetische Qualität von Wohngebäuden denn er gibt Auskunft über folgende Faktoren:

 

-CO2- Emission

-Energiebedarf des Gebäudes

-Qualität der Gebäudehülle (Dichtheit und Dämmung)

-Effizienz der Wärmeerzeugung

 

Bei Neubauten erhalten die Käufer den Energieausweis vom Architekten oder Bauträger. Mieter oder Käufer sollten sich den Energieausweis idealer Weise vor den Vertragsverhandlungen vom Eigentümer zeigen lassen. Gemäß der EnEV 2007 ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet den Energieausweis spätestens auf Verlangen ‚zugänglich zu machen’. Jedoch ist dieser nicht verpflichtet, den Energieausweis aktiv in die Vertragsverhandlungen einzubringen.

 

Die Ausstellung des Energieausweises erfolgt bei Neubauten anhand der Planungsunterlagen, die als Basis für die Erstellung des Ausweises genutzt werden können. Bestandsgebäude werden in der Regel von einem Sachverständigen geprüft, welcher auf Grundlage der Daten wie zum Beispiel Maße, Verbrauchsdaten, energetische Qualität der Außenbauteile und der Heizungsanlage den Energieausweis und die Sanierungsempfehlung erstellt. Laut EnEV 2007 dürfen nun auch Gebäudeeigentümer die relevanten Daten eigenständig erheben.

 

 

 

Grundlage für die Berechnung des Energiebedarfs im Energieausweis ist bei Neubauten oder Gebäudesanierungen die ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes.

 

Für Bestandsgebäude, Wohngebäude oder Nichtwohngebäude können Energieausweise entweder auf Basis eines ingenieurmäßig berechneten Energiebedarfs als auch auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs erstellt werden. Die Vorschriften zur Berechnung sind für alle Verfahren in der EnEV geregelt.

 

Ausgenommen von der Berechnungsregelung sind Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Hier sind lediglich Bedarfsausweise zulässig, es sei denn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.

 

Ein Energieausweis wird immer für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Teile des Gebäudes oder für Wohnungen erstellt. Hier gibt es Ausnahmen nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. Hier wäre dann jeweils ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil sowie für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.

 

Der Aussteller, der den Energieausweis erstellt haftet mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben und kann bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln zur Verantwortung gezogen werden.

 

In der EnEV sind die Kosten für die Erstellung von Energieausweisen nicht geregelt. Somit ist der Preis zwischen Aussteller und Auftraggeber frei verhandelbar. Hier lohnt es sich Preis- Leitungsvergleiche durchzuführen.

 

 

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